K O N Z E N T R I E R E N   S I E   S I C H   A U F   D A S   W E S E N T L I C H E  
 
V O R T E I L E
Einige Vorteile des Bürodienstleisters:
Vielen Unternehmen ist überhaupt nicht bewusst, dass sie ihre Bürotätigkeit auch auslagern, oder neudeutsch „outsourcen“, können. Dabei liegen die Vorteile klar auf der Hand.
Ein externer Bürodienstleister rechnet nur die Stunden ab, die wirklich geleistet wurden. Keine Lohnabrechnung, keine Sozialabgaben und keine versteckten Kosten für Urlaub und Krankheit.
Der Einsatz eines Bürodienstleisters kann absolut flexibel erfolgen. In „Flauten-Zeiten“ vielleicht nur ein oder zwei Wochenstunden. Wenn es hoch hergeht könnten aber auch einmal deutlich mehr Stunden gebucht werden.
Die Arbeit kann von dem Bürodienstleister aus dem eigenen Büro, auf dem eigenen Rechner mit eigener Software erledigt werden. Dadurch entfallen für den Unternehmer Kosten für PC und Büromöbel, sowie Lizenzkosten für die erforderliche Software.
Oft bringt ein externer Dienstleister neben dem reinen „Büroservice“ noch zusätzliche Qualifikationen mit; er wird die notwendigen Arbeiten nicht einfach nur „abarbeiten“, sondern auch seine eigenen Ideen einbringen und nach Möglichkeiten suchen um Arbeitsabläufe effizienter zu gestalten.
Die Kosten für einen externen Bürodienstleister relativieren sich rasch, wenn man sich bewusst macht, dass dieser als Profi den kaufmännischen Part deutlich schneller und effektiver erledigt, als das der Unternehmer tut, der sich vielleicht nur unwillig und unregelmäßig mit dem Papierkram auseinandersetzt. Und in der Zeit, in welcher der Firmeninhaber sich nicht mit dem bürokratischen Part beschäftigen muss, kann er sich auf sein eigentliches Geschäft konzentrieren und damit Geld verdienen.
Und auch dann, wenn der Einsatz einer externen Kraft „nur“ dazu führt, dass am Wochenende vielleicht doch mal Zeit für die Familie ist, weil der Schreibtisch schon „leergeräumt“ wurde, dann steht der Stundensatz des Bürodienstleisters deutlich hinter dem Plus an Lebensqualität zurück.
* im Rahmen des § 6 Nr. 3 und Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes
 
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Gabriel Saumer
Selbstständiger Buchhalter*
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